Newsletter Juni
Überfahrt von Halt zeigenden Signalen im Rangierdienst Einige Lokführer:innen wurden in letzter Zeit aufgefordert, im Rangierbetrieb ein Halt zeigendes Hauptsignal zu überfahren. Hier ist die Antwort der PEX: In den FAQ der Zugverkehrsleiter steht klar, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist und dass man einen Zug im Rangierbetrieb nicht «hinabstufen» kann mit dem Ziel, die Anwendung der Checkliste Fahrdienst zu vermeiden. Es ist wichtig, dass auch mit unseren modernen Fahrzeugen der gewählte Betriebsmodus dem Prozess entspricht, in welchem die Bewegung ausgeführt wird (R 300.4 oder R 300.6). Ein Zug fährt also: - im Modus UN (Level 0) Ein Wechsel zu SH führt daher zu einem Zeitverlust, der aufgrund der Dateneingabe, die durch den Wechsel von SH zu SB am Ende der Manöverbewegung verursacht wird, sicherlich dem Diktat eines Befehlsformulars entspricht. Eine Manöverbewegung im Betriebsmodus UN oder SR (infolge der Anwendung der Funktion Override EoA in L1 oder L2) ist keine Option. Falls es dennoch zu der von dir beschriebenen Situation kommen sollte, erwarten wir von unseren Lokomotivführer:innen, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten und den Fall auf dem üblichen Weg melden. |
Movendo-Kurse Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anrecht bei Movendo (https://www.movendo.ch/de/home) verschiedene Bildungskurse zu besuchen. Die Kosten für diese Kurse werden vollständig übernommen. Mitarbeitende der SBB und der BLS erhalten zusätzlich einen Bildungsgutschein. Gleichzeitig bietet der SEV ein spezifisches Bildungsprogramm an. Unter dem folgenden Link kannst du dir ein Bild dieses Programmes machen: https://sev-online.ch/de/aktuell/agenda/?category=6908. Nütze diese Gelegenheit dieser Weiterbildungen und um dich mit Kollegen und Kolleginnen auszutauschen! |
FV Dosto 502 Anfangs Mai hat das Lokpersonal zusammen mit den Kundenbegleitern und dem Elvetino-Personal mit Hilfe von Vincent Brodard, Gewerkschaftssekretär SEV, einen Brief an Linus Looser, Leiter Produktion Personenverkehr gesandt. Darin stipulierten wir die diversen Probleme des FV Dosto welche diese Personalkategorien ertragen müssen. Wir haben folgendes in unserem Brief in Bezug auf das Lokpersonal erwähnt: - Klimatisierung Gleichzeitig haben u.a. wir folgendes nachgefragt: - Wurden diese Probleme analysiert? Sobald wir die Antwort der SBB erhalten, werden wir euch wiederum informieren. |
SBB Personenverkehr - Zeitgutschrift für Besuch der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung beim Medical Service (MS) Immer wieder erreichen uns Anfragen infolge Unklarheiten im Zusammenhang mit der Zeitgutschrift nach einem Besuch beim MS im Zusammenhang mit der periodischen medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung. Hierzu eine Information: Die gesetzliche Struktur um den Ausweis zur Führung von Triebfahrzeugen wurde durch das BAV, auch im Zuge der umgesetzten Bahnreformen (Umsetzung EU-Gesetzgebung / Interoperabilität), dem des Ausweises zur Führung eines Motorfahrzeugs stark angeglichen. Will heissen, dass der Ausweis zum Führen eines Triebfahrzeugs Eigentum des Halters ist (im Gegensatz zur Bescheinigung). Der Halter des Ausweises ist demnach auch persönlich verpflichtet, den gesetzlichen Anforderungen zum Erwerb und Erhalt des Ausweises nachzukommen. Dazu gehört u.a. der periodisch vorgeschriebene medizinische Tauglichkeitsuntersuch (wie beim Lastwagenausweis, Führerschein Kat. C oder bei älteren Inhabern von Führerscheinen der Kat. B). Die Kosten und Zeit dafür müssen im Grundsatz vom Halter übernommen werden. Aus diesem Grund werden das Aufgebot zum med. Tauglichkeitsuntersuch sowie die Kosten für die Ausstellung des Ausweises auch dem Halter des Ausweises direkt zu- und auch in Rechnung gestellt. Auf diese vom BAV angewandte Praxisänderung haben weder die EVU noch die Sozialpartner einen Einfluss gehabt. Bei SBB P haben aber PeKo und Sozialpartner mit der SBB ausgehandelt, dass dem LP für den Besuch der med. Tauglichkeitsuntersuchung eine Zeitgutschrift (geregelt in der BAR / P 131.3; Ziff. 2.12.1; Abs. 3) gewährt wird, resp. für allfällig im Zusammenhang mit dem Ausweis in Rechnung gestellte Kosten, per Spesenbeleg eine Rückerstattung geltend gemacht werden kann. Die Kosten der med. Tauglichkeitsuntersuchung übernimmt die SBB seit jeher, auch nach dem, aus den gleichen gesetzlichen Grundlagen erfolgten, Outsourcings des MS an die Helsana-Gruppe. Daraus leitet sich die Praxis ab, dass der Besuch des MS in Eigenregie und -verantwortung des Ausweisinhabers erfolgt und die Zeitgutschrift für den Besuch beim MS ausserhalb eingeteilter Touren als Zeitgutschrift abgerechnet wird. Bei der BLS und bei den RhB werden in diesem Sinne gleichwertige Lösungen angewandt. |
SBB Personenverkehr - Entstehung von Überzeit Immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt die seitens SBB angewandte Praxis zur Entstehung von Überzeit. Während die reine Verrechnung von Überzeit, basierend auf den im AZG Art.5, Abs.1 und der Verordnung zum AZG Art.14, Abs.3 sowie subsidiär im GAV SBB Art.69, Abs.1 und dessen Anhang 4, Art.12 umschriebenen Regelungen, in den letzten Jahre interpretationsfrei niedergeschrieben wurden, gibt die reglementarische Definition «vereinbarte Arbeitszeit» zur unterschiedlichen Interpretationen zwischen dem LPV und SBB ZFR (PSLE) Anlass. Da dieses Geschäft nicht nur ausschliesslich die Berufsgruppe Lokpersonal betrifft, hat der LPV dessen Behandlung an den SEV weitergegeben. Dieser wird die Thematik in die tripartite Kommission (SEV, SBB, BAV) einbringen und je nach Resultat daraus, weitere Schritte evaluieren. Der LPV bleibt dazu in engem Kontakt mit dem SEV. |
LPV BLS bi de Lüt Am 9.5. führten der Vorstand LPV BLS einen Werbetag in Bern vor dem Personalzimmer auf der Parkterasse statt. Zusammen mit den Gewerkschaftssekretären Katrin Leuenberger und Michael Buletti, verteilten wir zahlreichen Interessierten feine Hotdogs. Dabei kam es zu einigen schönen Begegnungen und angeregten Gesprächen. Für uns war es ein durchaus gelungener Tag, welcher bei den vorbeikommenden Mitgliedern und hoffentlich künftigen Mitgliedern auf Anklang gestossen ist. |